10. Gemessen an ihren Anträgen obsiegen die Rekurrenten damit zu 70 %. Sie haben daher 30 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 18 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der ab 1. Januar 2017 massgebliche Eigenmietwert für den Schopf Nr. ddd auf CHF 1'117.00 und der Vermögenssteuerwert auf CHF 20'100.00 festgesetzt.