Für solche Werte ist eine gewisse Beständigkeit in zeitlicher Hinsicht unverzichtbar. Es ginge offensichtlich zu weit, wenn die Steuerbehörden, gegebenenfalls noch mit Durchführung eines Augenscheins, in jeder Steuerperiode abklären müssten, wie genau sich die Nutzungsverhältnisse in einer von Miteigentümern gemeinsam genutzten Liegenschaft entwickelt haben (das Gleiche muss im Übrigen auch für die Einräumung und Ausübung von Wohnrechten gelten, wie das Spezialverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend ausführt; vgl. angefochtener Entscheid, Erw.