"2.2.2. Wie das Spezialverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid, Erw. 10.4.1.), sind im Steuerrecht auch nutzniessungsähnliche Verhältnisse zu beachten. Kommen solche Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet einer Nutzniessung gleich, besteht kein Grund, darauf nicht auch die entsprechenden steuerrechtlichen Regeln betreffend die Nutzniessung zur Anwendung zu bringen. Die sog. faktische Nutzniessung wird somit auch im Steuerrecht anerkannt (…)