6.4. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid vom 8. Juni 2015 (WBE.2014.383) in den Erwägungen teilweise auf den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes vom 18. September 2014 (3-RV.2014.60/61) bezogen und zur Nutzung und Nutzniessung von Liegenschaften wie folgt geäussert: