Eine generelle Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf weitere Fälle wurde vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid abgelehnt. Allerdings wurde ausgeführt, dass aufgrund langjähriger, unveränderter Nutzung einer Liegenschaft durchaus von einer faktischen Nutzniessung gesprochen werden könne, dies insbesondere wenn der Sachverhalt seitens der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen während Jahren übereinstimmend wie eine Nutzniessung behandelt worden sei (SGE vom 18. September 2014 [3-RV.2014.60/61]). - 15 -