462 Abs. 1 ZGB in der vor 1988 geltenden Fassung), aber in der Liegenschaft wohnen blieb (VGE vom 20. Oktober 2004 [BE.2004.00152], in welchem dem Sohn vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. vor Übergang von Nutzen und Schaden die Möglichkeit zur Renovation der Liegenschaft gegeben wurde). Eine generelle Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf weitere Fälle wurde vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid abgelehnt.