O., § 46 StG N 24). Die "faktische Nutzniessung" wurde in der Rechtsprechung anerkannt in Fällen, wo ein Ehemann und Liegenschaftsbesitzer verstarb, Ehefrau und Kinder hinterliess und die Erbschaft nicht geteilt wurde, die überlebende Ehefrau aber auch keine ausdrückliche Wahlerklärung zwischen Eigentumsviertel und Nutzniessungshälfte abgab (Art. 462 Abs. 1 ZGB in der vor 1988 geltenden Fassung), aber in der Liegenschaft wohnen blieb (VGE vom 20. Oktober 2004 [BE.2004.00152], in welchem dem Sohn vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. vor Übergang von Nutzen und Schaden die Möglichkeit zur Renovation der Liegenschaft gegeben wurde).