6.2.2. Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten grundsätzlich den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Dieser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 Abs. 1 ZGB). Die Nutzniessung stellt ein beschränktes dingliches Recht dar, welches dem Berechtigten eine teilweise Beherrschung der Sache gestattet. Der gewöhnliche Unterhalt geht zu Lasten des Nutzniessers. Dieser hat - 14 -