6.2. 6.2.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Für die Zurechnung von Sachen und Rechten zum Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist massgebend, dass diese zivilrechtlich und wirtschaftliche Eigentümerin ist und ihr auch die Verfügungsgewalt darüber zusteht (RGE vom 26. Februar 2009 [3-RV.2007.196]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 46 StG N 13). Allein für Nutzniessungsvermögen, welches der nutzniessenden Person zugerechnet wird, besteht eine abweichende Regelung (§ 46 Abs. 2 StG). Der Nutzniesser hat zudem alle Einkünfte aus der Nutzniessung zu versteuern (§ 30 Abs. 1 lit. a StG).