6. 6.1. Bevor auf die Eigenmietwertfrage und die Zurechnung eines Vermögenssteuerwertes überhaupt eingegangen werden kann, ist vorerst zu prüfen, welcher Art das Nutzungsverhältnis bezogen auf den Schopf Nr. ddd war. Es ist unbestritten, dass der Vermögenssteuerwert bei einer Nutzniessung – zusammen mit dem Eigenmietwert – bei Selbstnutzung vom Nutzniesser zu versteuern ist.