5.3.2. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes hat sich an der Nutzung des Schopfes Nr. ddd seit der Schätzung vom 30. November 2009 zwar nichts geändert. Nachdem vom KStA GS offensichtlich neu davon ausgegangen wurde, dass die Rekurrenten für den Schopf Nr. ddd wegen einer bestehenden Selbstnutzung auch einen Eigenmietwert zu versteuern hätten, wurde – mangels Veränderung der Verhältnisse seit der Schätzung vom 30. November 2009 in Bezug auf den Eigenmietwert tatsächlich und entgegen anderslautender Ausführungen im Einspracheentscheid eine Einzelschätzung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit vorgenommen.