unbestritten ein Mietvertrag ausgewiesen. Hier werden wieder die bisherigen rechtskräftigen Werte eingesetzt (Eigenmietwert CHF 15'411, Steuerwert CHF 444'000). Die mit dem 'Wechsel von Geschäftsräumen in Wohnräume u. umgekehrt (Nutzungsänderung)' begründete Änderungsschätzung wurde damit wieder aufgehoben." Eine "Unrichtigkeitsschätzung" nach § 218 Abs. 2 StG wurde ausdrücklich nicht vorgenommen. 5.2. Das Verwaltungsgericht hat sich im VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012. 251) zur Systematik der Einzelschätzungen wie folgt geäussert: