4. 4.1. Es ist unbestritten, dass für den Schopf Nr. ddd ein Eigenmietwert und ein Vermögenssteuerwert zu versteuern ist. Die Rekurrenten machen geltend, sie seien zwar Landeigentümer, der Schopf Nr. ddd gehöre aber E. und F.. Aus diesem Grund müssten sie weder einen Eigenmietwert noch einen Vermögenssteuerwert versteuern. Sie stützen sich dabei einerseits auf die aktenkundige Vereinbarung vom 3. Mai 2008 und auf die bisherige Praxis der Steuerbehörden.