3.3.3. Vorliegend machen die Rekurrenten geltend, ihnen sei im Einspracheverfahren ein Augenschein zugesichert worden. Festzustellen ist jedoch, dass sich ein schriftliches Begehren auf Vorladung bzw. Augenschein der Einsprache nicht entnehmen lässt. Es fehlt damit am Nachweis eines Vorladungsbegehrens bzw. an einem Begehren auf einen Augenschein. Daran ändert auch die unterlassene Protokollierung des Telefongesprächs nichts. Ein Augenschein ist nach dem Gesagten auch nur dann vorzunehmen, wenn er von den Steuerpflichtigen ausdrücklich verlangt wird, oder sich aufgrund der Beweislage gebietet.