Im Einspracheentscheid wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rekurrenten vom 9. Juli 2020 (der Rekurrent geht von einem Telefon vom 12. Juli 2020 aus) erwähnt. Der Rekurrent macht unter anderem geltend, es sei ein Augenschein im Einspracheverfahren verlangt und vom Schätzer I. zugesichert worden. In den Akten finden sich keinerlei Aufzeichnungen über ein Telefongespräch vom 9. Juli oder 12. Juli 2020. Vorliegend wurde die Protokollführungspflicht offensichtlich verletzt.