2.8. In der Verhandlung hat der Vertreter des KStA GS dupliziert und im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen festgehalten (Protokoll). 3. 3.1. Die Rekurrenten machen vorerst geltend, entgegen anderslautender Zusagen des Schätzers des KStA GS und der Ausführungen im Einspracheentscheid sei kein Augenschein durchgeführt worden. Weiter wurde in der Replik auf mit dem Schätzer geführte Telefongespräche (insbesondere Telefon vom 12. Juli 2020; im Einspracheentscheid ist von einem Telefonat vom 9. Juli 2020 die Rede) hingewiesen. -8-