Die Schätzung des Eigenmietwertes des Schopfes sei "ohne Begleitung" durch die Rekurrenten erfolgt, weshalb die Begründung für den Eigenmietwert (Erhöhung) und für den Vermögenssteuerwert nicht nachvollzogen werden könne. Eine Überprüfung vor Ort habe trotz anderslautenden Ausführungen im Einspracheentscheid nicht stattgefunden. Der Schätzer des KStA GS, I., habe mit Schreiben vom 12. Juli 2021 und am Telefon versprochen, einen Augenschein durchzuführen. Die Rekurrenten machen damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Schopf sei auch ab 2017 nicht vermietet gewesen. Eine Nutzungsänderung habe seit der Erstellung im Jahr 2008 nie stattgefunden.