2.5. Mit Rekurs führten die Rekurrenten aus, der Eigenmietwert für den Schopf könne nicht nachvollzogen werden. Auch mit dem Vermögenssteuerwert seien sie nicht einverstanden. Der Schopf stehe nicht im Eigentum der Rekurrenten, sondern von E.. Dieser habe den Schopf unter seinen Vermögenswerten aufgeführt. Der Schopf könne dementsprechend nicht an diesen vermietet werden, obwohl er auf der Parzelle der Rekurrentin stehe. Dieser Sachverhalt sei dem Gemeindesteueramt schon mehrmals mitgeteilt worden.