Beim Teil Wohnhaus sei irrtümlich auch für das Büro ein Eigenmietwert (gewerblicher Mietwert von CHF 1'992.00) berücksichtigt worden. Für die Steuerperiode 2017 werde aber dafür unbestrittenermassen ein Mietertrag ausgewiesen, weshalb die bisherigen rechtskräftigen Werte eingesetzt würden (Eigenmietwert CHF 15'411.00, Vermögenssteuerwert CHF 444'000.00). Der Rekurrent sei damit nach Zustellung eines Vorabzuges des Einspracheentscheides nicht einverstanden gewesen. In der Folge wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Eigenmietwert auf CHF 19'135.00 und der Vermögenssteuerwert auf CHF 511'000.00 festgesetzt.