Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 21. August 2013 (WBE.2012.251) entschieden, dass die Beurteilung, ob ein Eigenmietwert voll oder wegen nur teilweiser Selbstnutzung teilweise besteuert werden dürfe, im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu beurteilen sei. Im Einspracheverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sei die Besteuerung des Eigenmietwertanteils am Schopf zu entscheiden.