Dies werde als Antrag auf Vornahme einer weiteren Einzelschätzung infolge offensichtlich unrichtiger Schätzung bzw. unrichtiger Rechtsanwendung entgegengenommen. Mit dem Rekurrenten sei vereinbart worden, dass die Überprüfung der früheren Schätzungsparameter infolge unrichtiger Schätzung nach § 218 Abs. 2 StG nach Rechtskraft des angefochtenen Einspracheentscheides erfolge. -6-