2.4. Im Einspracheentscheid wurde vom KStA GS ausgeführt, dem Einsprecher seien am 5. Juli 2021 Details zu den Schätzungen zugesandt und am 12. Juli 2021 ein Telefonat geführt worden. Dabei sei die rechtskräftige Schätzung des Schopfs (Berechnungskolonne Nr. 2) in Frage gestellt worden. Dies werde als Antrag auf Vornahme einer weiteren Einzelschätzung infolge offensichtlich unrichtiger Schätzung bzw. unrichtiger Rechtsanwendung entgegengenommen.