5. Den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Zustellung nicht bekannt; Versand am 9. August 2021; Zustellung nach den Angaben im Rekurs am 10. August 2021) haben A. und B. mit Rekurs vom 28. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit dem "Antrag: Die Erhöhung [des Eigenmietwertes] um CHF 3'724 ist zu streichen" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik eingereicht und beantragen,