8. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten (Zustellbevollmächtigte) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung