7. Aus der Eingabe von A. vom 6. Oktober 2021 ergibt sich eindeutig, dass – trotz Beanstandungen im Schreiben an das Gemeindesteueramtes Q. von 5. August 2021 – keine Anfechtung des Einspracheentscheides der Steuerkommission Q. vom 10. Juni 2021 beabsichtigt wurde. Mangels Anfechtung wird das vom Spezialverwaltungsgericht eingeleitete Verfahren damit gegenstandslos. Es wird ohne Kostenfolge von der Kontrolle abgeschrieben. Damit wird auch ohne Weiteres die letzte Mahnung des Kostenvorschusses hinfällig.