6. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 wies A. ausdrücklich darauf hin, "dass wir keinen Rekurs weder bei der Gemeindeverwaltung Q. Abteilung Steuern noch beim Spezialverwaltungsgericht erhoben und demzufolge auch keine Rekursschrift eingereicht haben." Ein Rückzug des Rechtsmittels sei daher nicht erforderlich. Die Mahnung wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses sei gegenstandslos. Ebenso sei keine Rekurseingabe durch die Zustellungsbevollmächtigte erfolgt. -3-