Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.137 P 166 Beschluss vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Zustelladresse: C._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 -2- Das Gericht zieht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit an das Gemeindesteueramt Q. gerichtetem Schreiben vom 5. August 2021 nahm A. zum Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 10. Juni 2021 Stellung. Es wurde ausgeführt, dass von der Steuerkommission Q. auf die Argumente und Einwendungen nicht detailliert eingegangen worden sei. "Aus den oben genannten Gründen halte ich meine Argumente gegen den Steuerbescheid aufrecht." 2. Das Gemeindesteueramt Q. übermittelte das innerhalb der Rechts- mittelfrist für einen Rekurs eingegangene Schreiben von A. vom 5. August 2021 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht. Das Spezialverwaltungsgericht hat das Schreiben vom 5. August 2021 als Rekurs entgegengenommen. 3. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden A. und B. aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu bezahlen. 4. Mit Schreiben vom 14. September 2021 wies A. C. als seine Zustellbevollmächtigte in der Schweiz aus verbunden mit dem Hinweis, "dass eine Eingabe als Rekurs durch Frau C. nicht erfolgt ist (…)." Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die Eingangsbestätigung mit Kostenvorschussverfügung vom 31. August 2021 sowie die Rechnung vom 1. September 2021 eingegangen seien. 5. Mit letzter Mahnung vom 4. Oktober 2021 wurden A. und B. aufgefordert, innerhalb einer letzten Frist von 10 Tagen den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. 6. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 wies A. ausdrücklich darauf hin, "dass wir keinen Rekurs weder bei der Gemeindeverwaltung Q. Abteilung Steuern noch beim Spezialverwaltungsgericht erhoben und demzufolge auch keine Rekursschrift eingereicht haben." Ein Rückzug des Rechtsmittels sei daher nicht erforderlich. Die Mahnung wegen Nicht- bezahlung des Kostenvorschusses sei gegenstandslos. Ebenso sei keine Rekurseingabe durch die Zustellungsbevollmächtigte erfolgt. -3- 7. Aus der Eingabe von A. vom 6. Oktober 2021 ergibt sich eindeutig, dass – trotz Beanstandungen im Schreiben an das Gemeindesteueramtes Q. von 5. August 2021 – keine Anfechtung des Einspracheentscheides der Steuerkommission Q. vom 10. Juni 2021 beabsichtigt wurde. Mangels Anfechtung wird das vom Spezialverwaltungsgericht eingeleitete Verfahren damit gegenstandslos. Es wird ohne Kostenfolge von der Kontrolle abgeschrieben. Damit wird auch ohne Weiteres die letzte Mahnung des Kostenvorschusses hinfällig. 8. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, ist auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung auszurich- ten (§ 189 Abs. 2 StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten (Zustellbevollmächtigte) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -5- Aarau, 21. Oktober 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard