aber Vermögenszugang mit korrelierendem Vermögensabgang (insbesondere in Fällen, in welchen die Realisation des wirtschaftlich korrelierenden Kapitalverlustes auf Veranlassung der Gläubigerin erfolgt) als geboten. - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 215.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CH 7'815.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.