Oder umgekehrt betrachtet: Der Vermögensstandgewinn, der sich für den Schuldner durch den Verzicht der Gläubigerin auf den ungedeckten und wirtschaftlich als nicht einbringlichen Teil zumindest theoretisch ergab, ging einher mit einem Verlust auf der Immobilie, welcher aus der von der Gläubigerin veranlassten Verwertung resultiert. Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint in besonderen Konstellationen wie vorliegend die Qualifizierung des in Frage stehenden Schulderlasses als "steuerneutral" unter den Gesichtspunkten Kapitalgewinn auf beweglichen Privatvermögen oder