Vorliegend liegt dem Forderungsverzicht die fehlende Werthaltigkeit der Forderung zugrunde. Im Weiteren besteht ein Konnex zum – grundstückgewinnsteuerunwirksamen – Vermögensverlust auf der Immobilie. Die Wertänderung der Immobilie bzw. deren Wertverlust und die Werthaltigkeit der Veräusserung hängen wirtschaftlich im vorliegenden Fall sehr eng zusammen. Oder umgekehrt betrachtet: Der Vermögensstandgewinn, der sich für den Schuldner durch den Verzicht der Gläubigerin auf den ungedeckten und wirtschaftlich als nicht einbringlichen Teil zumindest theoretisch ergab, ging einher mit einem Verlust auf der Immobilie, welcher aus der von der Gläubigerin veranlassten Verwertung resultiert.