korrelierender Vermögensabgang einhergeht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer Abgangsentschädigung und einer Rückleistungspflicht, ist der Reinvermögenszugang zu verneinen (Locher, Kommentar zum DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 16 N 14 m.w.H.; Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni, ASA 80 S. 109 [114 ff.]; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 25 der VB zu Art. 16 – 39 DBG). Dabei muss der Vermögenszugang bereits im Zeitpunkt des Zugangs mit einem damit zeitlich und sachlich eng verbundenen Vermögensabgang belastet sein (Locher, a.a.O., Art. 16 N 14 m.w.H.).