Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen Schulderlasse im Bereich des Privatvermögens unter die Einkommensgeneralklausel subsumiert (Art. 7 Abs. 1 erster Halbsatz StHG; § 25 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Leitmotiv dieser Generalklausel ist die Reinvermögenszugangstheorie. Nach dem Bundesgericht ist das Einkommen die "Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann" (Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1996 [2A.303/1994] E. 3a = StE 1997 B 72.11 Nr. 5;