(Nur) insoweit dessen Ausprägung zu einer Abweichung vom Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt, ist er eng auszulegen. Der Begriff bewegliches Privatvermögen umfasst alle geldwerten Rechte – Aktiven und Passiven – ausser den Grundstücken und ihnen steuerlich gleichgestellte Rechte.