Nach den Bestimmungen in den Steuergesetzen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen – vorbehältlich Art. 12 Abs. 2 lit. a und d StHG sowie § 96 Abs. 2 StG – steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; § 33 Abs. 1 lit. i StG; Art. 16 Abs. 3 DBG). Diese Bestimmungen werden zwar in Lehre und Rechtsprechung als Einbruch in das System der Reinvermögenszugangstheorie bezeichnet. Dennoch wurde der darin verankerte Grundsatz in der Gesetzgebung nicht in Frage gestellt und ist steuersystematisch prägend. (Nur) insoweit dessen Ausprägung zu einer Abweichung vom Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt