5.8. Der Rekurs erweist sich somit betreffend Haupt- wie auch Eventualantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 7. Eine Minderheit hätte den Rekurs mit folgender Begründung gutgeheissen: