Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Erlass zu keinem steuerbaren Einkommen führt. Weil dem (privatrechtlichen) Forderungsverzicht eine entsprechende steuergesetzliche Zweckbestimmung fehlt, liegt trotz dessen Besteuerung keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, denn Ungleiches darf nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. - 15 - 5.7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz den Forderungsverzicht von (abgerundet) CHF 731'000.00 in Anwendung von § 25 Abs. 1 StG zu Recht als Einkommen veranlagte.