5.6.2. Sowohl der Steuererlass als auch der Forderungsverzicht führen im jeweiligen Ausmass zu einer Verbesserung der finanziellen Lage der betroffenen Person. Dennoch ist eine unterschiedliche einkommensteuerliche Beurteilung zulässig. Der Erlass ist nämlich ein vom Gesetzgeber gewolltes Institut des Steuerrechts und bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen (vgl. § 230 Abs. 2 StG). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Erlass zu keinem steuerbaren Einkommen führt.