5.6. 5.6.1. Ausserdem macht der Vertreter geltend, dass mit der von der Vorinstanz angewandten Praxis eine stossende Ungleichbehandlung entstehe. Gemäss dieser Praxis müsste konsequenterweise auch ein von den zuständigen Behörden gewährter Steuererlass Einkommen aus Forderungsverzicht darstellen, was wohl auch die Steuerbehörde nicht so einstufe.