Im Übrigen sind die vom Vertreter aufgeführten Folgen bei der Einkommenssteuerberechnung auf bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen. So sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen – vorbehältlich § 96 Abs. 2 StG – gemäss § 33 Abs. 1 lit. i StG steuerfrei, und das Gesetz sieht keine Abzüge von privaten Kapitalverlusten vor (vgl. § 40 StG ff.). Sodann ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass jeder Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) darstellt (E. 5.1. und 5.2. oben).