Demgegenüber sei es gemäss der geltenden Steuergesetzgebung nicht möglich, private Kapitalverluste (oder auch Wertsteigerungen) auf privaten Aktiven bei der Steuerberechnung des Einkommens geltend zu machen. Dies bedeute im Ergebnis, dass die jetzt angewendete Praxis jeden Schulderlass auf einer Passivforderung im Privatvermögen als Einkommen besteuere, aber - 14 - auf der anderen Seite jede Wertveränderung bei privaten Aktiven nicht beachte. Diese undifferenzierte Ungleichheit verletze das System der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.