5.5. 5.5.1. Der Vertreter bringt sodann vor, dass mit der Erfassung sämtlicher privater Schulderlasse als Einkommen ein Systembruch und verpönter Methodendualismus vorliege. Gemäss dieser Praxis wäre jeder private Schulderlass, egal ob er den wirtschaftlichen Handlungsspielraum des Steuerpflichtigen verbessere oder nicht, als Einkommen voll zu versteuern. Demgegenüber sei es gemäss der geltenden Steuergesetzgebung nicht möglich, private Kapitalverluste (oder auch Wertsteigerungen) auf privaten Aktiven bei der Steuerberechnung des Einkommens geltend zu machen.