5.4.2. Diese Rechtsprechung gilt allerdings nicht mehr bzw. dabei handelt es sich um ein obiter dictum ohne jeglichen präjudiziellen Wert (E. 4.2. oben; BGE 142 II 197 E. 5.5.2). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berücksichtigung der vorhandenen oder fehlenden Solvenz des Schuldners durch den Gläubiger, um dessen Forderung ganz oder teilweise als Nonvaleur zu qualifizieren, nicht erheblich für die Frage der Besteuerung des zugunsten des Schuldners gewährten Forderungsverzichts (E. 4.2. und 4.3. oben; BGE 142 II 197 E. 5.5.3; Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_346/2020] E. 3.5.3.).