5.4. 5.4.1. Der Vertreter weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. August 2008 (2C_120/2008, 2C_121/2008 E. 3.5) die Haltung der Steuerbehörden bestätigte, wonach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügend Rechnung getragen werde, solange der Forderungsverzicht nur in dem Umfang erfasst werde, soweit die Forderung noch werthaltig sei.