5.3.2. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) ist vorliegend nicht verletzt, da dieser durch § 25 Abs. 1 StG und § 230 StG konkretisiert wird und letztere Bestimmung unter besonderen Bedingungen erlaubt, die persönliche Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Für die weitere Begründung kann auf BGE 142 II 197 E. 6 (E. 4.2. oben) verwiesen werden.