Der von der E. gewährte Forderungsverzicht hat es dem Rekurrenten erlaubt, seine Schulden um CHF 731'100.00 zu vermindern. Indem seine Passiven vermindert worden sind, hat er sich in der Höhe desselben Betrages bereichert. Die Verbesserung seiner finanziellen Situation muss im Rahmen seiner Besteuerung berücksichtigt werden (E. 4.2. oben; BGE 142 II 197 E. 5.4). Ein Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt daher für diesen selbst dann steuerbares Einkommen dar, wenn er danach noch immer überschuldet ist bzw. sich dessen Liquidität dadurch nicht erhöht (E. 4.2. oben; BGE 142 II 197 E. 5.5.3 und 6.2).