5.2.2. Auch wenn die tatsächlichen Ausführungen zutreffen mögen und der Vertreter die Passage aus dem Bundesgerichtsurteil korrekt wiedergibt, sind dessen rechtlichen Erwägungen nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Der Vertreter unterlässt es, andere Stellen aus diesem Urteil zu zitieren. So lautet der relevante, auf den erwähnten Text (E. 5.2.1. oben) folgende Satz wie folgt (E. 4.2. oben; BGE 142 II 197 E. 5.5.3):