Vorgangs durch eine neue, wiederum hohe Schuld ersetzt, die der Schuldner erneut nicht bezahlen könne. Durch den Forderungsverzicht der E. habe sich das Vermögen des Rekurrenten zwar durch die Abnahme seiner Passiven (theoretisch) vergrössert, jedoch habe sich sein finanzieller Handlungsspielraum tatsächlich nicht – oder eben wie oben erwähnt nur unwesentlich und zumindest niemals im Umfang der aufgrund der Besteuerung des Forderungsverzichts geltend gemachten Steuerforderung – erweitert.