in unverändert sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, die eine Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln objektiv nicht zulasse. Der finanzielle Spielraum sei dann erweitert, wenn sich durch einen Schulderlass / Forderungsverzicht die Situation des Schuldners entweder durch seine Einkommensverhältnisse und / oder das nach dem Schulderlass neu vorhandene – auch disponible und realisierbare – Nettovermögen so verbessere, dass er wieder in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vorliegend sei dies nicht der Fall.