Demnach sei aus der Perspektive des Schuldners festzustellen, ob sich durch einen Forderungsverzicht zu seinen Gunsten der finanzielle Handlungsspielraum, über den er verfüge, erweitert habe. Denke man diese Rechtsprechung konsequent zu Ende und wende man diese auch so an, sei klar, dass der finanzielle Handlungsspielraum des Schuldners nicht erweitert sein könne, wenn sich der Schuldner auch nach einem Forderungsverzicht (zuzüglich der daraus aufgebürdeten Steuerschuld) noch in einem negativen Saldo resp. in unverändert sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, die eine Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln objektiv nicht zulasse.