Dies, weil der erzielte Veräusserungserlös von CHF 2'200'000.00 unter dem offenen Schuldbetrag gegenüber der E. von CHF 2'931'100.00 gelegen sei und die Gläubigerbank keinen Weg gesehen habe, den Differenzbetrag oder auch nur einen Teil davon aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Rekurrenten einzutreiben. Im Umfang von CHF 731'100.00 sei die pfandgesicherte Forderung der E. objektiv für beide Parteien definitiv wertlos geworden. Festzuhalten sei, dass sich die dem Rekurrenten für das Jahr 2017 anzurechnenden Einkünfte aus der AHV-Rente von CHF 26'210.00, der Miete / Eigenmiete der 2017 (zwangs-)veräusserten Liegenschaft des F. in - 11 -